Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (z. B. Heizöltanks, Dieseltanks, Altöllager,
Pflanzenschutzmittellager) sind aufgrund des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der so
genannten „Anlagenverordnung“ (AwSV)
üblicherweise regelmäßig durch Sachverständige zu
überprüfen.
Bei den zuständigen Wasserbehörden liegen
Kataster vor, in denen alle Anlagen eines
bestimmten Gebietes erfasst sind. Bei
Überschreitung der Prüffristen werden Betreiber
bereits erfasster Anlagen von der Behörde
angemahnt.
Als Betreiber einer Heizölanlage sind Sie für den
technisch einwandfreien Zustand und die
ordnungsgemäße Funktion Ihres Heizöltanks
verantwortlich.
Betreiberpflichten
Auslaufendes Heizöl kann das Grundwasser und den
Boden verseuchen. Die Sanierung entsprechender
Umwelt- bzw. Gebäudeschäden ist meist sehr teuer.
Der Eigentümer der Anlage ist primär für die
Tanksicherheit verantwortlich.
Zu den Pflichten als Betreiber einer Anlage, in der
wassergefährdende Stoffe vorhanden sind, zählen
daher vor allem:
- Anzeigepflicht der Anlage bei der zuständigen
Behörde.
- Es müssen prinzipiell zwei Barrieren (doppelwan-
diger Tank oder Tank im Auffangraum) vorhanden
sein.
- Es muss eine regelmäßige Eigenkontrolle der
Anlage erfolgen.
- Veranlassung der erforderlichen Prüfungen durch
zugelassene Sachverständige nach AwSV.
-
Nachrüstung von Sicherheitseinrichtungen nach
dem Stand der Technik, z. B. -falls erforderlich-
Einbau von Heberschutzventilen
Prüfung von Heizölverbraucheranlagen
Die meisten Heizölverbraucheranlagen müssen regelmäßig durch Sachverständige überprüft werden. Eine Übersicht finden Sie nachfolgend:
Überprüfung von Heizöllageranlagen in Niedersachsen
- 1.Unterirdische Anlagen:
- Alle Tanks
- vor Inbetriebnahme
- bei wesentlichen Änderungen
- wiederkehrend alle 5 Jahre
- Im Wasserschutzgebiet
- vor Inbetriebnahme
- bei wesentlichen Änderungen
- wiederkehrend alle 2,5 Jahre
- 2. Oberirdische Anlagen:
- Bis 1.000 l
- keine Überprüfungspflicht
- Von 1.000 bis 10.000 l
- vor Inbetriebnahme
- bei wesentlichen Änderungen
- Über 10.000 l
- vor Inbetriebnahme
- bei wesentlichen Änderungen
- wiederkehrend alle 5 Jahre
- Über 1.000 l im Wasserschutzgebiet
- vor Inbetriebnahme
- bei wesentlichen Änderungen
- wiederkehrend alle 5 Jahre
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Für Heizölverbraucheranlagen haben wir hier beispielhaft einige wasserrechtliche Anforderungen aufgeführt:
- Abfüllplätze von privaten Heizölverbraucheranlagen bleiben ohne weitere Anforderungen.
- Stahllagerbehälter werden häufig nach DIN 6608, DIN 6620 und DIN 6625 in einwandiger oder doppelwandiger Ausführung mit unterschiedlichem
Fassungsvermögen gefertigt. Diese Tanks benötigen einen baurechtlichen Übereinstimmungsnachweis.
- Ältere Kunststoffbehälter werden in der Regel von Prüfbescheiden des DIBt erfasst. Neue Kunststoffbehälter benötigen eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und einen Übereinstimmungsnachweis, falls kein Prüfzeichen vorliegt. Daneben gibt es
noch wasserrechtlich zugelassene Behälter.
- Domschächte müssen bei unterirdischer Lagerung flüssigkeitsdicht und beständig ausgebildet sein.
- Überfüllsicherung / Grenzwertgeber:
Heizölbehälter dürfen aus Tankwagen nur unter Verwendung einer selbsttätig
wirkenden Abfüllsicherung und mit festen Leitungsanschlüssen befüllt werden. Am Heizöltank muss daher ein zugelassener
Grenzwertgeber angebracht sein. Oberirdische Behälter mit einem Volumen von bis zu 1.000 Liter dürfen noch mit einer selbsttätig
wirkenden Zapfpistole befüllt werden.
- Lüftungseinrichtungen müssen in jeder Anlage vorhanden sein, um Unter- oder Überdrücke zu verhindern.
Be- und Entlüftung mit Befüllstutzen und Anschluss für den Grenzwertgeber
- Rohrleitungen:
Verwendbar sind insbesondere Stahlrohre und Rohre aus Kupfer in bestimmten Zusammensetzungen mit einer entsprechenden Zulassung.
Unterirdische Rohrleitungen müssen als Saugleitungen zum Brenner im Schutzrohr verlegt sein. Undichtigkeiten an der Rücklaufleitung
zum Öltank werden u. U. erst bemerkt, wenn der Tank schon leer gelaufen ist. Deshalb ist eine Umstellung der Vor- und Rücklaufleitung
auf Einstrangsystem auch bei oberirdischen Rohrleitungen sinnvoll.
- Leckanzeigegeräte, die selbsttätig Undichtheiten anzeigen, müssen bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen vorhanden sein.
Leckanzeigegeräte benötigen einen baurechtlichen Übereinstimmungsnachweis als Zulassung.