Von gewerblichen und privaten Anlagen geht oft eine Gewässergefährdung aus. Da die Rechtslage meist sehr komplex ist, sind viele
Betreiber mit der normkonformen und vor allem kostengünstigen Planung zum Neubau bzw. zur Umrüstung ihrer Anlagen überfordert.
Als amtlich anerkannte Sachverständige gemäß AwSV (Anlagen wassergefährdende Stoffe Verordnung) sind
wir nicht nur für die Prüfung dieser Anlagen kompetent sondern auch ihre Ansprechpartner für die Beratung bei eventuellen Änderungen an Ihren Anlagen.
Das Ingenieurbüro Gödeke hilft Ihnen, rechtskonform zu bleiben.
Für Heizölverbraucheranlagen haben wir hier beispielhaft einige wasserrechtliche Anforderungen aufgeführt:
- Abfüllplätze von privaten Heizölverbraucheranlagen bleiben ohne weitere Anforderungen.
- Stahllagerbehälter werden häufig nach DIN 6608, DIN 6620 und DIN 6625 in einwandiger oder doppelwandiger Ausführung mit unterschiedlichem
Fassungsvermögen gefertigt. Diese Tanks benötigen einen baurechtlichen Übereinstimmungsnachweis.
- Ältere Kunststoffbehälter werden in der Regel von Prüfbescheiden des DIBt erfasst. Neue Kunststoffbehälter benötigen eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und einen Übereinstimmungsnachweis, falls kein Prüfzeichen vorliegt. Daneben gibt es
noch wasserrechtlich zugelassene Behälter.
- Domschächte müssen bei unterirdischer Lagerung flüssigkeitsdicht und beständig ausgebildet sein.
- Überfüllsicherung / Grenzwertgeber:
Heizölbehälter dürfen aus Tankwagen nur unter Verwendung einer selbsttätig
wirkenden Abfüllsicherung und mit festen Leitungsanschlüssen befüllt werden. Am Heizöltank muss daher ein zugelassener
Grenzwertgeber angebracht sein. Oberirdische Behälter mit einem Volumen von bis zu 1.000 Liter dürfen noch mit einer selbsttätig
wirkenden Zapfpistole befüllt werden.
- Lüftungseinrichtungen müssen in jeder Anlage vorhanden sein, um Unter- oder Überdrücke zu verhindern.
Be- und Entlüftung mit Befüllstutzen und Anschluss für den Grenzwertgeber
- Rohrleitungen:
Verwendbar sind insbesondere Stahlrohre und Rohre aus Kupfer in bestimmten Zusammensetzungen mit einer entsprechenden Zulassung.
Unterirdische Rohrleitungen müssen als Saugleitungen zum Brenner im Schutzrohr verlegt sein. Undichtigkeiten an der Rücklaufleitung
zum Öltank werden u. U. erst bemerkt, wenn der Tank schon leer gelaufen ist. Deshalb ist eine Umstellung der Vor- und Rücklaufleitung
auf Einstrangsystem auch bei oberirdischen Rohrleitungen sinnvoll.
- Leckanzeigegeräte, die selbsttätig Undichtheiten anzeigen, müssen bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen vorhanden sein.
Leckanzeigegeräte benötigen einen baurechtlichen Übereinstimmungsnachweis als Zulassung.