In der Tankprüfung enthalten sind die An- und Abfahrt, die Prüfung vor Ort, eine eventuelle Beratung zu erforderlichen Maßnahmen,
sowie die Erstellung eines Prüfberichtes, der an Sie und die zuständige Behörde verschickt wird. Weiterhin werden 19 % Mehrwertsteuer
fällig. Der Fahrtkostenanteil kann gering gehalten werden, wenn sich benachbarte
Öltankbesitzer auf einen gemeinsamen Prüftermin verständigen. Die Fahrtkosten fallen dann nur einmal an.
Damit tun Sie schon mehr als sich nur um den Ölvorrat in Ihrem Erdtank zu kümmern. Für die Betriebssicherheit des Tanks ist die
Funktionskontrolle der Lecküberwachung einmal jährlich vorgeschrieben (Sehen Sie in dem Zulassungsheft des Leckwarngeräts nach).
Beim Unterdruck-Gerät ist das Ansprechen des Alarms wie im Zulassungsheft beschrieben zu prüfen. Bei der Flüssig-Lecküberwachung
ist u.a. im Domschacht der Prüfhahn zu öffnen und zu kontrollieren, ob die Leckflüssigkeit frei beweglich ist. Tut sich nichts,
dann kann die Kontrollflüssigkeit verharzt sein und würde ein Leck nicht anzeigen! Der Prüfhahn muss gut zugänglich und problemlos
zu bedienen sein. Ein Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb, der die Zulassung nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hat,
entlastet Sie von komplizierten Prüfaufgaben.
Domschächte aus Ziegelstein mit Mörtelfugen waren früher üblich und wurden nicht beanstandet. Sie haben aber ebenso wie andere undichte
Domschächte einen Nachteil: Das bei der Befüllung nach Abziehen des Füllschlauchs abtropfende Restöl kann versickern, und mit den Jahren
sammelt sich im Untergrund so viel Öl an, dass das Grundwasser erheblich verschmutzt wird. Das nächstgelegene Wasserwerk stellt eine Verschlechterung
der Grundwasserqualität fest, und es beginnt eine aufwändige Ursachenerforschung. Damit Sie als Tankbesitzer nicht für einen solchen Schaden
haften müssen, sollten Sie entweder den Domschacht abdichten oder, wenn dies nicht zuverlässig möglich ist, eine technische Schutzvorkehrung
in Form einer Abtropfsicherung am Füllrohr einbauen lassen. Ein WHG-Fachbetrieb erledigt dies für Sie. Im Wasserschutzgebiet und bei
Neuanlagen sowie generell bei häufig befüllten gewerblichen Anlagen ist diese Maßnahme vorgeschrieben.
Nein. Die Behörde erhält eine Zweitausfertigung des Prüfberichts von dem Sachverständigen auf direktem Weg. Dies ist so vorgeschrieben.
Örtlich kommt es vor, dass die Behörde den Betreiber anschreibt und auffordert, seine Anlage prüfen zu lassen und bis zu einem bestimmten
Termin den Prüfbericht vorzulegen. Letzteres ist so zu verstehen, dass der Prüfbericht durch den beauftragten Sachverständigen vorzulegen ist.
Die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) hatten früher eine Monopolstellung, was die vorgeschriebenen Prüfungen z.B. von Heizöltankanlagen
betrifft. Mit der Öffnung der europäischen Grenzen und der damit verbundenen Anpassung deutscher Rechtsvorschriften an europäisches Recht
fielen zahlreiche den Wettbewerb behindernde Regelungen weg, u.a. auch das TÜV-Prüfmonopol. Der TÜV prüft nach wie vor, aber nicht mehr ausschließlich.
Sie befinden sich in einem Wasserschutzgebiet. Wegen der höheren Standortempfindlichkeit (so der Fachbegriff), d.h. wegen der schlimmeren
Folgen für die Wasserversorgung im Falle eines Ölschadens im Wasserschutzgebiet, ist die Überwachung hier strenger. Während außerhalb von
Wasserschutzgebieten die Kellertanks erst ab 10.000 Liter wiederkehrend prüfpflichtig sind, gilt dies im Wasserschutzgebiet schon ab 5.000
Liter. Aus sachverständiger Sicht ist es übrigens kein Nachteil, eine höhere Sicherheit durch eine regelmäßige technische Überprüfung zu haben.
Das ist örtlich ganz verschieden. Generell gilt, dass es eine unmittelbare Betreiberpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist, die
Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, auch wenn man nicht dazu aufgefordert wird. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass alles in
Ordnung ist, nur weil keine Aufforderung kommt. Nur wenige Behörden verfügen über lückenlose Bestandskataster. Ein Erdtank ist generell
wiederkehrend prüfpflichtig (alle fünf Jahre, im Wasserschutzgebiet alle 2 1/2 Jahre). Ein Kellertank ist ab 10.000 Liter, im Wasserschutzgebiet
ab 5.000 Liter wiederkehrend prüfpflichtig. Die zuständige Behörde (Umweltamt der Kreisverwaltung oder der kreisfreien Stadt) kann Auskunft geben.
Verantwortlicher Betreiber im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Eigentümer (Vermieter). Er muss die vorgeschriebenen wiederkehrenden
Prüfungen durch einen AwSV-Sachverständigen beauftragen und bezahlen und ggf. dabei festgestellte Mängel von einem Fachbetrieb unverzüglich
beseitigen lassen. Der Betreiber ist stets für die Dichtheit der Anlage und für ihre Funktionssicherheit verantwortlich. Tritt eine Leckage
mit einer erheblichen Boden- oder Gewässerverunreinigung ein, so ist der Betreiber (Eigentümer, Vermieter) in aller Regel die primäre
Zielperson der strafrechtlichen Ermittlungen. Der Mieter hat im zumutbaren Rahmen die Pflicht, die Anlage für die Prüfung oder für
Wartungsarbeiten zugänglich zu machen, falls der Betreiber nicht am Ort wohnt. Näheres steht u.U. im Mietvertrag. Der Vermieter muss an
gut sichtbarer Stelle ein Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften anbringen, aus dem der Mieter ablesen kann, was er z.B. im Falle
einer Leckage tun muss. Hierzu gehört die Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde, deren Telefonnummer in dem Merkblatt stehen muss.
Fehlt dieses Merkblatt, so liegt ein Mangel an der Anlage vor, den der Vermieter zu vertreten hat. Die Folgen einer wegen dieses Mangels
nicht oder zu spät erfolgten Benachrichtigung der Ordnungsbehörde durch den Mieter gehen in diesem Fall zu Lasten des Vermieters. Der
Mieter sollte im eigenen Interesse, auch wenn dies nicht im Mietvertrag steht, den Vermieter unverzüglich über erhebliche offensichtliche
Störungen an der Öltankanlage informieren, die zu Boden- oder Gewässerschäden führen können (einschl. Grundwasser) oder eine Brandgefahr
darstellen, z.B. bei Ölaustritt infolge Leckage, starkem Ölgeruch im Haus als Hinweis auf eine Undichtheit, Leckalarm o.dgl. Unterlässt
er dies schuldhaft, so können u.U. im Zivilverfahren diejenigen Kosten auf ihn zukommen, die bei rechtzeitiger Mitteilung vermeidbar
gewesen wären.
Bei Öltankanlagen mit mehr als 10.000 Liter Fassungsvermögen muss zur Mängelbeseitigung ein Fachbetrieb hinzugezogen werden, der eine
Zulassung nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz besitzt. Das bundesweite BBS/GT-Fachfirmenverzeichnis hilft Ihnen bei der Suche nach einem
Fachbetrieb in Ihrer Nähe.